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VZ. Minijob - Rente - geringfügig beschäftigt

Veröffentlicht am: 18/01/2023
Aktualisiert am: 22/02/2023
  • Standort: Deutschland

Rente - Rentenversicherung bei Minijobs- Minijob

Bei geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen (Minijob) beträgt der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Rentenversicherung 15 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Bei entsprechenden Beschäftigungen in Privathaushalten sind es 5 %. Die Differenz zum vollen Beitrag
(18,6 %) trägt jeweils der Arbeitnehmer.

Für geringfügig Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit wurden oder die in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind, müssen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zahlen. Für entsprechende Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt der Beitragsanteil 5 %.

zum Profil von: Praxis Lebenshilfe

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